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Was gilt als geeigneter Nachweis für eine durchgeführte Kontrolle?

Geeignet ist ein Nachweis, der Tätigkeit, Prüfumfang, Datenbasis, verantwortliche Person, Datum, Ergebnis und Behandlung von Abweichungen nachvollziehbar macht. Beispiele sind signierte Checklisten, kommentierte Reports, Freigabeprotokolle, Abstimmungen oder systemseitige Logs.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Der Nachweis muss zur Kontrollbeschreibung passen.
  • Eine E-Mail mit „erledigt“ oder ein Häkchen ohne Inhalt reicht bei wesentlichen Kontrollen meist nicht aus.

Ausführliche Erklärung

Geeignet ist ein Nachweis, der Tätigkeit, Prüfumfang, Datenbasis, verantwortliche Person, Datum, Ergebnis und Behandlung von Abweichungen nachvollziehbar macht. Beispiele sind signierte Checklisten, kommentierte Reports, Freigabeprotokolle, Abstimmungen oder systemseitige Logs. Der Nachweis muss zur Kontrollbeschreibung passen. Eine E-Mail mit „erledigt“ oder ein Häkchen ohne Inhalt reicht bei wesentlichen Kontrollen meist nicht aus.

Häufige Fehler

  • Kontrollen ohne Terminplan, Stellvertretung und Eskalation betreiben.
  • Nachweise erst nachträglich statt bei der Durchführung erfassen.
  • Stichproben ohne definierten Umfang und nachvollziehbare Kriterien ziehen.
  • Abweichungen nicht dokumentieren und systematisch behandeln.
  • Aufbewahrungsfristen und Audit Trail vernachlässigen.

Verwandte Fragen

swissIKS: Möchten Sie Risiken, Kontrollen, Termine und Kontrollnachweise zentral verwalten? swissIKS unterstützt Organisationen bei der digitalen Umsetzung eines nachvollziehbaren Internen Kontrollsystems.

Autor: Christian Hafner (Fachautor)

Letzte fachliche Aktualisierung: 2026-08-13

Nächste Überprüfung: 2027-08