Die Revisionsstelle prüft das Vorhandensein eines rechnungslegungsbezogenen IKS im Rahmen der ordentlichen Revision. Dabei muss das System dokumentiert, implementiert und für die Erstellung der Jahresrechnung relevant sein.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Diese Prüfung ist von einer umfassenden Aussage über die dauerhafte operative Wirksamkeit aller Kontrollen zu unterscheiden.
- Umfang, Nachweise und Vorgehen richten sich nach den anwendbaren Prüfungsstandards und der konkreten Organisation.
Ausführliche Erklärung
Die Revisionsstelle prüft das Vorhandensein eines rechnungslegungsbezogenen IKS im Rahmen der ordentlichen Revision. Dabei muss das System dokumentiert, implementiert und für die Erstellung der Jahresrechnung relevant sein. Diese Prüfung ist von einer umfassenden Aussage über die dauerhafte operative Wirksamkeit aller Kontrollen zu unterscheiden. Umfang, Nachweise und Vorgehen richten sich nach den anwendbaren Prüfungsstandards und der konkreten Organisation.
Häufige Fehler
- Die Schwellenwerte der Revisionspflicht nach Art. 727 OR falsch anwenden.
- Das IKS nur an der Prüfung der Revisionsstelle ausrichten.
- Kantonale und kommunale Erlasse für Gemeinden ignorieren.
- Rechtsänderungen nicht laufend ins IKS nachführen.
- Verantwortung von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung nicht verbindlich regeln.
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